1. Gartenabfälle sind, soweit diese dazu geeignet sind, in den Einzelgärten zu Kompost zu verarbeiten. 2. Pflanzliche Abfälle, die sich nicht zur Kompostierung eignen, sind nach dem Vorschriften der Pflanzen-,Abfall- Verordnung des Landes NRW(siehe Anhang) sowie der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Mönchengladbach zu behandeln. 3. Sonstige Abfälle sind nach den Abfallbeseitigungsvorschriften zu entsorgen. 4. Die Beseitigung der Abfälle gemäß den Absätzen 2 und 3 regelt der Verein durch Beschluss.
siehe Toiletten
Antennen für Fernseh-, Radio- oder Funkempfang dürfen im Kleingarten nicht errichtet werden.
Sämtliche bauliche Anlagen insbesondere Lauben, überdachte Freisitze, Pergolen und Gewächshäuser dürfen - ungeachtet baulicher Vorschriften - in Kleingärten nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des zuständigen Amtes für Grünflächen und Friedhöfe errichtet oder verändert werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor Baubeginn über den Kreisverband zu richten. Bauliche Erweiterungen jeder Art bedürfen ebenfalls der Genehmigung. Überdachungen von Kompostanlagen und Zierbrunnen gelten nicht als bauliche Anlagen. Bauliche Anlagen sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sofern erforderlich, sind die Bestimmungen des Nachbarrechts entsprechend anzuwenden.
Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die allgemeinen Bekanntmachungen der Stadt, des Kreisverbandes und des Vereins zu beachten. Nachteile oder Unterlassungen, die auf Unkenntnis der Veröffentlichungen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kleingärtners.
Die Haltung von Bienen-ständig oder als Wandervölker – ist erlaubt. Für das Aufstellen von Bienenständen gilt das Genehmigungsverfahren wie bei baulichen Anlagen. Der Imker muss einen Fachverband angehören und eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachweisen. Im Übrigen finden die für die Bienenhaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
Seite 1