Düngung

Siehe Pflanzenschutz

Farbgestaltung

Farbgebungen dürfen weder das Bild des Einzelgartens noch das der Kleingartenanlage
sowie der umgebenden Landsch3aft stören.

Frühbeete

Frühbeete und Folientunnel bis zu einer Höhe von 1,00 m bedürfen keiner Genehmigung.

Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen

1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind pfleglich zu 
    behandeln.
        
2. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, von ihm oder von zu ihm gehörenden Personen verur-
    sachte Schäden an Gemeinschaftsanlagen oder Gemeinschaftseinrichtungen unverzüglich 
    dem Verein zu melden. Er hat die fachgerechte Wiederherstellung vorzunehmen oder die
    Wiederherstellungskosten zu ersetzen.

Gemeinschaftsarbeit

1. Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung, Ausgestaltung, Unterhaltung und Pflege der Gemein-
    schaftsanlage und des Vereinseigentums.
   
2. Zu den Gemeinschaftsarbeiten werden alle Pächter herangezogen. Auch für zusätzliche Auf-
    gaben, wie z.B. Dienstleistungen, Organisation und Durchführung von Vereinsfesten wird die
    Ableistung der benötigten Stunden vom Verein beschlossen.
   
3. Der Pächter ist verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Gemeinschaftsarbeiten selbst zu
    erbringen.
 
4. Beteiligt sich der Pächter nicht an Gemeinschaftsarbeiten, so ist der Verein berechtigt, einen
    Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
   
5. Auf Antrag kann der Verein in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen
    der Absätze 2 bis 4 zulassen.

Gerätebenutzung

1. Lärmentwickelnde Geräte müssen den im Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Lärm) festgelegten
    Auflagen entsprechen.
        
2. Der Betrieb dieser Geräte darf die Ruhe in der Kleingartenanlage nicht mehr als nötig stören.
    Er ist zu unterlassen
    
    a) in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr,
    b) in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie
    c) an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.
                       
3. Im übrigen sind die Bestimmungen der Straßen- und Anlagenverordnung der Stadt
    Mönchengladbach zu beachten.

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