Gerätehäuser, Gerätekisten

1. Gerätehäuser dürfen als zusätzliche Baukörper nicht im Kleingarten errichtet werden.

2. Die Aufstellung von Gartenkisten aus Holz oder Metall bis zu einer Länge von 3,00 m, einer 
    Breite von 1,20 m und einer Höhe von 1,00 m ist in Anbindung an die Gartenlaube zulässig.

Gestaltung des Kleingartens

1. Der Kleingarten ist so zu gestalten, dass der Gesamteindruck der Kleingartenanlage nicht
     beeinträchtigt wird. Insbesondere sind Einrichtungen wie Kompostbehälter, Wasserspeicher  
     usw. so anzulegen, dass eine Belästigung oder Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
        
2. Auf Kulturen in Nachbargärten ist Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hochstämmiger 
    Bäume ist unzulässig. Lediglich als Schattenspender für den Laubenvorplatz kann ein   
    hochstämmiger Obstbaum (außer Süßkirsche und Walnuss) gepflanzt werden.
        
3. Zur Anpflanzung werden Obstbäume nur als Busch oder Spindelbusch auf schwach 
    wachsender Unterlage empfohlen. Jeder Kleingärtner hat für den fachgerächten jährlichen        
    Schnitt seiner Bäume und Sträucher zu sorgen.
     
4. Durch die Anpflanzung von Bäumen, Beeren- und Ziersträuchern darf die Nutzung des
    Nachbargartens nicht eingeschränkt werden. Die Pflanzabstände zu Nachbar-
    grundstücken sind laut Nachbarrechtsgesetz des Landes NRW wie folgt einzuhalten:
        
    •Kernobstbäume auf mittelstark wachsender Unterlage,
        sowie Steinobstbäume                                                                   1,50 m Grenzabstand
        
    •Kernobstbäume auf schwach wachsender Unterlage                 1,00 m Grenzabstand

    •Brombeersträucher                                                                        1,00 m Grenzabstand

    •Alle übrigen Beerensträucher                                                       0,50 m Grenzabstand

    •Stark wachsende Ziersträucher
        (z.B. Flieder, Haselnuss, falscher Jasmin)                                     1,00 m Grenzabstand

    •Alle übrigen Ziersträucher                                                            0,50 m Grenzabstand

5. Spaliere und Bohnengerüste sind nicht als Abgrenzungen zu verwenden. Zäune und Hecken
    dürfen zwischen den Einzelgärten eine Höhe von 0,50 m und zu den öffentlichen Wegen
    eine Höhe von 0,75 m nicht überschreiten.
        
6. Äste und Zweige dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinragen
    oder die Begehbarkeit der Wege einschränken.
 

Gewächshäuser

1. Foliengewächshäuser jeglicher Art sind im Kleingarten unzulässig.

2. Tomatenunterstände, die auf einer Seite offen sind, sind in der Zeit der Vegetationsperiode in 
    einer Länge von höchstens 2,50 m, einer Höhe von 1,60 m und einer Breite von 0,80 m zulässig.
    Bei Pächterwechsel sind vorhandene fest installierte Tomatenstände ersatzlos zu entfernen.

3. Glasgewächshäuser oder Stegdoppelplattengewächshäuser sind auf Antrag bis zu einer Größe
    von 8,00 qm zulässig. Der Grenzabstand von 1,00 m zum Nachbarn ist zu beachten.
    Bei Unterschreitung des Grenzabstandes ist die schriftliche Zustimmung des Nachbarn
    erforderlich.

4. Gewächshäuser dürfen nur zur Anzucht von Gemüse oder Zierpflanzen dienen. 
     Jede andere Art der Nutzung ist unzulässig.

Grill- und Feuerstellen

   Im Kleingarten ist ein Grillkamin bis zu einer Gesamthöhe von 2,20 m zulässig.
   Bei der Auswahl des Standortes sind die feuerrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Hierbei ist
   besonders zu beachten, dass in Gärten, deren Abstand weniger als 100m zum Waldrand beträgt,
   keine Grill- oder Feuerstellen errichtet werden dürfen. Vorhandene Grillanlagen, die diesen 
   Normen nicht entsprechen, müssen reduziert oder abgebaut werden.

Hunde

1. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen.

2. Hundebesitzer haben dafür zu sorgen, dass die Hunde nicht in andere Gärten gelangen.
    Für durch Hunde verursachte Schäden sowie für Verunreinigungen in Anlagen und Wegen
    haftet der Hundebesitzer. Er hat die  Schäden zu beheben und die Verunreinigungen zu
    beseitigen.
  
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßen- und Anlagenverordnung der Stadt
    Mönchengladbach.

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