Kleingärtnerische Nutzung

1. Der Kleingarten ist ein Garten, der dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen
    Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, 
    und zur Erholung dient.
      
2. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten
    sind unzulässig

Kompostplatz

1. Jeder Pächter ist verpflichtet, in seinem Garten einen Kompostplatz anzulegen.

2. Der Kompost kann in Kompostbehältern hergestellt werden.

3. Der Kompostplatz ist so anzulegen, dass eine Störung des Gesamtbildes 
    oder eine Belästigung von Nachbar ausgeschlossen ist. Durch eine zweckmäßige Abpflanzung
    sollte ein Sichtschutz geschaffen werden.

Lauben

1. Die Errichtung sowie der Umbau einer Laube sind genehmigungspflichtig. Für Lauben, 
    die nicht den vom Amt für Grünflächen und Friedhöfe vorgeschriebenen Laubentypen A bis G 
    entsprechen, ist ein statischer Nachweis eines anerkannten Ingenieurbüros vorzulegen. 
    Dies gilt auch für Fertiglauben.
    
2. Im Kleingarten ist die Errichtung einer Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24qm 
    Grundfläche einschließlich Geräteraum und überdachtem Freisitz zulässig. Der Dachüberstand 
    darf höchstens 0,50 m betragen. Bei allen Neu- und Umbauten darf die Firsthöhe der Laube 
    Typ G nicht überschreiten werden. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere 
    nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
    
3. Mit dem Bau der Laube darf erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung begonnen werden. 
    Es darf nur der genehmigte Laubentyp mit den vorgeschriebenen Materialien errichtet werden. 
    Abweichungen vom festgelegten Standort, von den im Bauplan festgelegten Abmessungen 
    sowie jegliche sonstige Veränderungen sind nicht gestattet.
    
4. Unterkellerungen der Laube sind untersagt.

5. Der Einbau von Feuerstellen und Schornsteinen ist nicht gestattet.

Laub-, Nadelbäume und Koniferen

1. Laub-, Nadelbäume sowie Koniferen dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung; 
    sie gehören nicht in den Kleingarten und sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind 
    Koniferen, die der Heckenpflanzung dienen und regelmäßig geschnitten werden. 
    Dabei darf zwischen den Einzelgärten eine Höhe von 0,50 m, zu den öffentlichen Wegen 
    innerhalb der Kleingartenanlage eine Höhe von 0,75 m und zu den Ruhebereichen 
    eine Höhe von 1,80 m nicht überschritten werden. 
    Hierbei ist aus Sicherheitsgründen die Einsicht zur Laube zu gewährleisten.
    
2. Gehölze, die der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Mönchengladbach 
    unterliegen, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung entfernt, zerstört, geschädigt oder 
    in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden.

3. Nach § 64 Absatz 1 Ziffer 2 des Landschaftsgesetzes des Landes NRW ist es in der Zeit vom 
    01.März bis 30. September verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und 
    Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Dies gilt nicht für schonende 
    Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.

Öffnungszeiten

1. Die Kleingartenanlagen sind tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten.

2. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.

Pergolen(Ranggerüste mit Kletterpflanzen)

Das Aufstellen von Pergolen ist genehmigungspflichtig. Sie können frei aufgestellt oder
in Verbindung mit der Gartenlaube errichtet werden. Hierbei ist aus Sicherheitsgründen die 
Einsicht zur Laube zu gewährleisten.
Die Reiter der Pergola dürfen 0,80 m Breite nicht überschreiten. Eine Überdachung ist 
nicht zulässig. Seitliche Verkleidungen aus Holz können bis zu einer Höhe von 0,90 m als 
Brüstung angebracht werden. Sämtliche Holzteile dürfen nur mit einem umweltfreundlichen 
Holzschutzmittel behandelt werden.

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