1. Der Kleingarten ist ein Garten, der dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen
Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf,
und zur Erholung dient.
2. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten
sind unzulässig
1. Jeder Pächter ist verpflichtet, in seinem Garten einen Kompostplatz anzulegen.
2. Der Kompost kann in Kompostbehältern hergestellt werden.
3. Der Kompostplatz ist so anzulegen, dass eine Störung des Gesamtbildes
oder eine Belästigung von Nachbar ausgeschlossen ist. Durch eine zweckmäßige Abpflanzung
sollte ein Sichtschutz geschaffen werden.
1. Die Errichtung sowie der Umbau einer Laube sind genehmigungspflichtig. Für Lauben,
die nicht den vom Amt für Grünflächen und Friedhöfe vorgeschriebenen Laubentypen A bis G
entsprechen, ist ein statischer Nachweis eines anerkannten Ingenieurbüros vorzulegen.
Dies gilt auch für Fertiglauben.
2. Im Kleingarten ist die Errichtung einer Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24qm
Grundfläche einschließlich Geräteraum und überdachtem Freisitz zulässig. Der Dachüberstand
darf höchstens 0,50 m betragen. Bei allen Neu- und Umbauten darf die Firsthöhe der Laube
Typ G nicht überschreiten werden. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere
nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
3. Mit dem Bau der Laube darf erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung begonnen werden.
Es darf nur der genehmigte Laubentyp mit den vorgeschriebenen Materialien errichtet werden.
Abweichungen vom festgelegten Standort, von den im Bauplan festgelegten Abmessungen
sowie jegliche sonstige Veränderungen sind nicht gestattet.
4. Unterkellerungen der Laube sind untersagt.
5. Der Einbau von Feuerstellen und Schornsteinen ist nicht gestattet.
1. Laub-, Nadelbäume sowie Koniferen dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung;
sie gehören nicht in den Kleingarten und sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind
Koniferen, die der Heckenpflanzung dienen und regelmäßig geschnitten werden.
Dabei darf zwischen den Einzelgärten eine Höhe von 0,50 m, zu den öffentlichen Wegen
innerhalb der Kleingartenanlage eine Höhe von 0,75 m und zu den Ruhebereichen
eine Höhe von 1,80 m nicht überschritten werden.
Hierbei ist aus Sicherheitsgründen die Einsicht zur Laube zu gewährleisten.
2. Gehölze, die der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Mönchengladbach
unterliegen, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung entfernt, zerstört, geschädigt oder
in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden.
3. Nach § 64 Absatz 1 Ziffer 2 des Landschaftsgesetzes des Landes NRW ist es in der Zeit vom
01.März bis 30. September verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und
Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Dies gilt nicht für schonende
Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
1. Die Kleingartenanlagen sind tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten. 2. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
Das Aufstellen von Pergolen ist genehmigungspflichtig. Sie können frei aufgestellt oder in Verbindung mit der Gartenlaube errichtet werden. Hierbei ist aus Sicherheitsgründen die Einsicht zur Laube zu gewährleisten. Die Reiter der Pergola dürfen 0,80 m Breite nicht überschreiten. Eine Überdachung ist nicht zulässig. Seitliche Verkleidungen aus Holz können bis zu einer Höhe von 0,90 m als Brüstung angebracht werden. Sämtliche Holzteile dürfen nur mit einem umweltfreundlichen Holzschutzmittel behandelt werden.
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