1. Der Kleingarten ist ein Garten, der dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient. 2. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig
1. Jeder Pächter ist verpflichtet, in seinem Garten einen Kompostplatz anzulegen. 2. Der Kompost kann in Kompostbehältern hergestellt werden. 3. Der Kompostplatz ist so anzulegen, dass eine Störung des Gesamtbildes oder eine Belästigung von Nachbar ausgeschlossen ist. Durch eine zweckmäßige Abpflanzung sollte ein Sichtschutz geschaffen werden.
1. Die Errichtung sowie der Umbau einer Laube sind genehmigungspflichtig. Für Lauben, die nicht den vom Amt für Grünflächen und Friedhöfe vorgeschriebenen Laubentypen A bis G entsprechen, ist ein statischer Nachweis eines anerkannten Ingenieurbüros vorzulegen. Dies gilt auch für Fertiglauben. 2. Im Kleingarten ist die Errichtung einer Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24qm Grundfläche einschließlich Geräteraum und überdachtem Freisitz zulässig. Der Dachüberstand darf höchstens 0,50 m betragen. Bei allen Neu- und Umbauten darf die Firsthöhe der Laube Typ G nicht überschreiten werden. Die Laube darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. 3. Mit dem Bau der Laube darf erst nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung begonnen werden. Es darf nur der genehmigte Laubentyp mit den vorgeschriebenen Materialien errichtet werden. Abweichungen vom festgelegten Standort, von den im Bauplan festgelegten Abmessungen sowie jegliche sonstige Veränderungen sind nicht gestattet. 4. Unterkellerungen der Laube sind untersagt. 5. Der Einbau von Feuerstellen und Schornsteinen ist nicht gestattet.
1. Laub-, Nadelbäume sowie Koniferen dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung; sie gehören nicht in den Kleingarten und sind unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Koniferen, die der Heckenpflanzung dienen und regelmäßig geschnitten werden. Dabei darf zwischen den Einzelgärten eine Höhe von 0,50 m, zu den öffentlichen Wegen innerhalb der Kleingartenanlage eine Höhe von 0,75 m und zu den Ruhebereichen eine Höhe von 1,80 m nicht überschritten werden. Hierbei ist aus Sicherheitsgründen die Einsicht zur Laube zu gewährleisten. 2. Gehölze, die der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Mönchengladbach unterliegen, dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden. 3. Nach § 64 Absatz 1 Ziffer 2 des Landschaftsgesetzes des Landes NRW ist es in der Zeit vom 01.März bis 30. September verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Dies gilt nicht für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
1. Die Kleingartenanlagen sind tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten. 2. Örtliche Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
Das Aufstellen von Pergolen ist genehmigungspflichtig. Sie können frei aufgestellt oder in Verbindung mit der Gartenlaube errichtet werden. Hierbei ist aus Sicherheitsgründen die Einsicht zur Laube zu gewährleisten. Die Reiter der Pergola dürfen 0,80 m Breite nicht überschreiten. Eine Überdachung ist nicht zulässig. Seitliche Verkleidungen aus Holz können bis zu einer Höhe von 0,90 m als Brüstung angebracht werden. Sämtliche Holzteile dürfen nur mit einem umweltfreundlichen Holzschutzmittel behandelt werden.
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