1. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten ist grundsätzlich das Prinzip des integrierten Pflanzenschutzes anzuwenden und dabei naturnahen Bekämpfungsmaßnahmen und Kulturtechniken Vorrang einzuräumen. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die gesetzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten. 2. Alle Maßnahmen, die den Boden belasten sowie Kulturpflanzen und Nützlinge bedrohen, sind zu vermeiden. 3. Den im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffene Anordnungen zur Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten ist fristgerecht Folge zu leisten. Bei Bekämpfungsmaßnahmen sind Vereinsfachberater mit fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten auf der Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundenverordnung hinzuziehen. Gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen über Vogel- und Bienenschutz sind zu beachten. 4. An den Kosten gemeinsamer Maßnahmen hat sich der Pächter zu beteiligen.
Das Aufstellen von Planschbecken, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, ist gestattet. Das Fassungsvermögen des Beckens darf drei Kubikmeter (3 m³) nicht überschreiten.
Es ist dafür zu sorgen, dass Oberflächenwasser von Dächern und befestigten Flächen im eigenen Garten versickert oder in entsprechenden Regenwasserbehältern zur Garten- bewässerung gesammelt wird.
Der Kleingärtner, seine Angehörigen und seine Gäste haben sich so zu verhalten, dass Nachbar nicht belästigt, gestört oder geschädigt werden. Insbesondere sind Lärm-, Rauch- und Geruchsbelästigungen zu vermeiden.
Als Sicht- bzw. Windschutz am Laubensitzplatz und im Bereich des Erholungsteils sind Grünbepflanzungen in Heckenform sowie begrünte Holz- und Flechtzäune bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig. Massive Brettzäune in Form einer waagerechten oder senkrechten Schalverarbeitung sind nicht gestattet. Aus Sicherheitsgründen ist die Einsicht zur Laube zu gewährleisten. Für Sicht- und Windschutzanlagen, die auf der Grenze errichtet werden sollen, ist die Zustimmung der Gartennachbarn einzuholen. Sollte die Genehmigung nicht erteilt werden, ist ein Grenzabstand von 1,00 m einzuhalten. Der Pächter ist verpflichtet, den verbleibenden Streifen seines Pachtgrundstückes zu pflegen bzw. kleingärtnerisch zu nutzen.
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