Pflanzenschutz

1. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen in Kleingärten ist grundsätzlich das Prinzip des integrierten 
    Pflanzenschutzes anzuwenden und dabei naturnahen  Bekämpfungsmaßnahmen und
    Kulturtechniken Vorrang einzuräumen. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind 
    die gesetzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten.
    
2. Alle Maßnahmen, die den Boden belasten sowie Kulturpflanzen und Nützlinge bedrohen, 
    sind zu vermeiden.

3. Den im Rahmen gesetzlicher Vorschriften getroffene Anordnungen zur Bekämpfung von 
    Schädlingen und Pflanzenkrankheiten ist fristgerecht Folge zu leisten. 
    Bei Bekämpfungsmaßnahmen sind Vereinsfachberater mit fachlichen Kenntnissen und 
    Fertigkeiten auf der Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundenverordnung hinzuziehen. 
    Gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen über Vogel- und Bienenschutz sind zu beachten.
    
4. An den Kosten gemeinsamer Maßnahmen hat sich der Pächter zu beteiligen.

Planschbecken

Das Aufstellen von Planschbecken, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, ist gestattet. 
Das Fassungsvermögen des Beckens darf drei Kubikmeter (3 m³) nicht überschreiten.

Regenwasser

Es ist dafür zu sorgen, dass Oberflächenwasser von Dächern und befestigten Flächen im 
eigenen Garten versickert oder in entsprechenden Regenwasserbehältern zur Garten-
bewässerung gesammelt wird.

Rücksichtnahme

Der Kleingärtner, seine Angehörigen und seine Gäste haben sich so zu verhalten, dass Nachbar 
nicht belästigt, gestört oder geschädigt werden. Insbesondere sind Lärm-, Rauch- und 
Geruchsbelästigungen zu vermeiden.

Sicht- und Windschutz im Laubenbereich

Als Sicht- bzw. Windschutz am Laubensitzplatz und im Bereich des Erholungsteils sind 
Grünbepflanzungen in Heckenform sowie begrünte Holz- und Flechtzäune bis zu einer Höhe 
von 1,80 m zulässig. Massive Brettzäune in Form einer waagerechten oder senkrechten 
Schalverarbeitung sind nicht gestattet. Aus Sicherheitsgründen ist die Einsicht zur Laube 
zu gewährleisten. Für Sicht- und Windschutzanlagen, die auf der Grenze errichtet 
werden sollen, ist die Zustimmung der Gartennachbarn einzuholen. Sollte die Genehmigung 
nicht erteilt werden, ist ein Grenzabstand von 1,00 m einzuhalten. 
Der Pächter ist verpflichtet, den verbleibenden Streifen seines Pachtgrundstückes zu 
pflegen bzw. kleingärtnerisch zu nutzen.

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