Stromversorgung

1. Die Neueinrichtung eines Stromnetzes bedarf der Genehmigung des Grundstückseigentümers. 
    Sie ist nach den Auflagen der Versorgungsunternehmen und den Richtlinien des VDE 
    zu installieren.
    
2. Für die Anlage von Messeinrichtungen, die Feststellung und Berechnung des Verbrauchers
    gelten die Bestimmungen über die Wasserversorgung (siehe dort  unten) entsprechend.

Gartenteiche, Biotope

Die Errichtung von Zierteichen und Feuchtbiotopen bis höchstens fünf Prozent der Grundfläche 
des Pachtgrundstückes (höchstens jedoch 40qm) und einer Tiefe von bis zu 0,80 m ist im 
Kleingarten zulässig. Die Sicherung des Teiches obliegt dem Pächter.

Telefon

Die Einrichtung von Telefonanschlüssen in den Gärten ist nicht gestattet.

Tierhaltung

Die Dauerhaltung und Zucht von Tieren ist auch ausnahmsweise nicht gestattet.

Toiletten

1. Das zentrale und konzentrierte Einleiten  von Abwasser jeglicher Art in den Untergrund 
    ist verboten.

2. In der Laube kann eine Trockentoilette (Kompost- oder Streutoilette) aufgestellt werden. 
    Hierbei ist darauf zu achten, dass die Entsorgung über den Kompost ordnungsgemäß  
    durchgeführt wird.

3. Die Errichtung einer Toilette mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist gestattet, 
    wenn diese ordnungsgemäß entsorgt wird. 
    Der Pächter hat die Art der Entsorgung nachzuweisen. 
    Der Verein kann die Entsorgung auf Kosten des Pächters veranlassen.

4. Chemietoiletten sind unzulässig. Vorhandene Chemietoiletten haben Bestandsschutz; 
    sie sind ausschließlich über die private Haustoilette oder über die zentrale 
    Toilettenanlage des Vereins zu entleeren.

Überdachter Freisitz

1. In Anbindung an die Laube darf ein überdachter Freisitz errichtet werden. Die Gesamtgröße 
    der Laube einschließlich des überdachten Freisitzes darf 24 qm nicht überschreiten.

2. Die Errichtung der Überdachung ist genehmigungspflichtig.

3. Sogenannte Partyzelte dürfen nicht länger als drei Tage stehen bleiben.


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