1. Die Neueinrichtung eines Stromnetzes bedarf der Genehmigung des Grundstückseigentümers. Sie ist nach den Auflagen der Versorgungsunternehmen und den Richtlinien des VDE zu installieren. 2. Für die Anlage von Messeinrichtungen, die Feststellung und Berechnung des Verbrauchers gelten die Bestimmungen über die Wasserversorgung (siehe dort unten) entsprechend.
Die Errichtung von Zierteichen und Feuchtbiotopen bis höchstens fünf Prozent der Grundfläche des Pachtgrundstückes (höchstens jedoch 40qm) und einer Tiefe von bis zu 0,80 m ist im Kleingarten zulässig. Die Sicherung des Teiches obliegt dem Pächter.
Die Einrichtung von Telefonanschlüssen in den Gärten ist nicht gestattet.
Die Dauerhaltung und Zucht von Tieren ist auch ausnahmsweise nicht gestattet.
1. Das zentrale und konzentrierte Einleiten von Abwasser jeglicher Art in den Untergrund ist verboten. 2. In der Laube kann eine Trockentoilette (Kompost- oder Streutoilette) aufgestellt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Entsorgung über den Kompost ordnungsgemäß durchgeführt wird. 3. Die Errichtung einer Toilette mit Anschluss an eine wasserdichte Auffanggrube ist gestattet, wenn diese ordnungsgemäß entsorgt wird. Der Pächter hat die Art der Entsorgung nachzuweisen. Der Verein kann die Entsorgung auf Kosten des Pächters veranlassen. 4. Chemietoiletten sind unzulässig. Vorhandene Chemietoiletten haben Bestandsschutz; sie sind ausschließlich über die private Haustoilette oder über die zentrale Toilettenanlage des Vereins zu entleeren.
1. In Anbindung an die Laube darf ein überdachter Freisitz errichtet werden. Die Gesamtgröße der Laube einschließlich des überdachten Freisitzes darf 24 qm nicht überschreiten. 2. Die Errichtung der Überdachung ist genehmigungspflichtig. 3. Sogenannte Partyzelte dürfen nicht länger als drei Tage stehen bleiben.
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