1. Die Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln. Wasser ist sparsam zu verbrauchen.
2. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden.
3. Die Kosten des Wasserverbrauchs werden, soweit Einzelgärten mit Messeinrichtungen
ausgestattet sind, auf alle Pächter anteilmäßig umgelegt.
4. Der Verein ist berechtigt, die Ausstattung der Einzelgärtner mit Masseneinrichtungen zur
Feststellung des Wasserverbrauchs auf Kosten der Pächter zu beschließen.
Ebenso kann der Verein besondere Bestimmungen über den Ein- und Ausbau
der Messeinrichtungen und das Ablesen des Wasserverbrauches erlassen.
5. Soweit Messeinrichtungen vorhanden sind, hat der Pächter den von ihm verursachten
Verbrauch zu zahlen. Außerdem wird er am eventuell aufgetretenen Schwund in der
Gesamtanlage anteilmäßig beteiligt.
6. Kosten für Reparaturen an der Gesamtanlage kann der Verein auf die Pächter umlegen.
Für Kosten, die hinter den Messeinrichtungen oder an diesen selbst auftreten,
hat der Pächter aufzukommen.
1. Es ist nicht gestattet, die Wege der Kleingartenanlage mit Fahrzeugen aller Art zu
befahren oder Fahrzeuge dort abzustellen.
2. Die Wege der Kleingartenanlage sind von den Pächtern der angrenzenden Gärten bis zur
Mitte des Weges sauber zu halten.
3. Die Pflege und Unterhaltung des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener
Hecken obliegt den Pächtern der angrenzenden Gärten.
4. Der Verein kann durch Beschluss abweichende Regelungen von den Bestimmungen
vorstehender Absätze treffen.
5. Anlieferung oder Transport von Materialien sind mit dem Vorstand abzustimmen.
Verunreinigte Wege und Plätze sind unverzüglich zu säubern.
1. Gartenwege können in wasserdurchlässiger oder plattierter Bauart hergestellt werden.
Beton- oder Asphaltflächen dürfen nicht gebaut werden.
2. Um Unfallgefahren auszuschließen, sollen zur Wegeinfassung oder Grenzmarkierung
ungeeignete Materialien (Plastik, Eternit, Flaschen, Dachpfannen oder eckgestellte Ziegel)
nicht verwendet werden.
Die ständige Inanspruchnahme des Kleingartens oder der Laube zu Wohnzwecken ist verboten.
Den Beauftragten der Stadt Mönchengladbach, des Verpächters, des Kreisverbandes oder des Vereins ist zur Erfüllung satzungsmäßiger oder besonderer Aufgaben der Zutritt zum Garten erlaubt.
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